Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Georg Ultsch Brenn- und Kraftstoff GmbH

Diese AGB gelten für alle Lieferungen und Leistungen an gewerbliche Unternehmer  i.S.d. § 14 BGB, gleichgültig, ob wir die Lieferungen und Leistungen selbst ausführen oder durch Dritte ausführen lassen. Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten auch dann nicht, wenn in seinem Schriftverkehr darauf Bezug genommen wird. 

Für Verbraucher i.S.d. § 13 BGB gelten lediglich die Klauseln Nr. 2, 3, 4, 7, 8, 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 2, 12, 15, 16, 17 und 20; alle übrigen Klauseln gelten für Verbraucher nicht.

2.     Alle Angebote sind freibleibend und stehen unter dem Vorbehalt ausreichenden Lagerbestandes und rechtzeitiger Belieferung durch unsere Vorlieferanten. 

3.     Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich in Textform als verbindlich zugesagt werden. Für Lieferverzögerungen oder Ausfälle infolge höherer Gewalt haften wir nicht. Hängt eine Lieferung von einer Leistung oder Handlung des Bestellers ab, so beginnt die durch den Liefertermin bestimmte Lieferfrist erst zu laufen, wenn die Leistung erbracht  bzw. die Handlung vorgenommen ist; entsprechend verschiebt sich der Termin. Wegen verspäteter Lieferung haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und nur in Höhe des typischen und vorhersehbaren Schadens.

4.     Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn uns die Erfüllung aus nicht von uns zu vertretenden Umständen (ausbleibende Vorbelieferung, höhere Gewalt usw.) unmöglich ist. Auf Schadensersatz haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und nur in Höhe des typischen und vorhersehbaren Schadens.

5.     Bei Annahmeverzug des Bestellers sind wir unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Folgen berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist entweder ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten oder die Ware auf Kosten des Bestellers einzulagern und als geliefert in Rechnung zu stellen oder die Ware an Dritte vorbehaltlich unserer Schadensersatzansprüche zu verkaufen. Bis zur Einlagerung können wir eine Vertragsstrafe von 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnen. Die Frist beginnt mit der Versandbereitschaft.

6.     Die Versendung der Ware erfolgt auf Gefahr des Bestellers auch dann, wenn der Transport durch unsere Fahrzeuge oder einen von uns ausgewählten Frachtführer erfolgt. Wir sind aber verpflichtet, unsere Ansprüche gegen den Frachtführer und/oder den Transportversicherer dem Besteller abzutreten und ihm alle zur Durchsetzung der abgetretenen Ansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.

7.     Der Besteller haftet für die Eignung, das Fassungsvermögen und die Funktionsfähigkeit der von ihm bereitgestellten Tanks und ihrer Sicherheitseinrichtungen; zu eigenen Prüfungen sind wir nicht verpflichtet. Verwendet der Besteller einen Tank ohne funktionstüchtigen Grenzwertgeber, haftet er für alle Überlaufschäden, sofern wir die von ihm angegebene Füllmenge einhalten. Unsere Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit  bleibt unberührt, besteht aber nur in Höhe des typischen und vorhersehbaren Schadens.

8.     Alle von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur völligen Bezahlung aller unserer Forderungen einschließlich des Ausgleiches eines Kontokorrentsaldos (Vorbehaltsware). Der Vorbehalt erfasst auch – ggfls. bezogen auf einen Miteigentumsanteil gemäß §§ 947, 948 BGB – durch Verarbeitung, Vermischung oder Umbildung der Vorbehaltsware entstehende Erzeugnisse. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis auf Widerruf für uns im Besitz zu halten und im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs darüber zu verfügen.

Der Eigentumsvorbehalt setzt sich an dem vom Besteller erzielten Veräußerungserlös und an allen Erlössurrogaten fort. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware, so ist er verpflichtet, sich seinem Abnehmer gegenüber ebenfalls das Eigentum vorzubehalten.

Der Besteller tritt uns schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen alle ihm aus der Veräußerung entstehenden Ansprüche gegen die Erwerber der Vorbehaltsware bis zur Höhe unserer zum Zeitpunkt der Veräußerung bestehenden Forderungen ab. Er verpflichtet sich, uns auf Verlangen die Anschriften der Erwerber sowie die Daten und Werte der jeweiligen Lieferungen bekanntzugeben. Wir sind berechtigt, den Dritten jederzeit die Abtretung anzuzeigen, sofern der Besteller sich mit der Bezahlung unserer Lieferungen und Leistungen auch nur teilweise in Verzug befindet.

Zahlungen seiner Abnehmer nimmt der Besteller bis zur Höhe unserer zum Zahlungszeitpunkt bestehenden Forderungen als unser Treuhänder entgegen. Bis zur vollen Tilgung unserer Forderungen ist er verpflichtet, eingehende Beträge sofort an uns abzuführen, soweit fällige oder überfällige Forderungen unsererseits bestehen.

Der Besteller ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden oder sicherheitshalber zu übereignen. Von einer Pfändung und von jeder anderen Gefährdung unserer Rechte hat er uns sofort in Textform zu benachrichtigen und uns unverzüglich alle Informationen zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Wahrnehmung unserer Rechte zweckmäßig sind. 

Übersteigt der Wert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren unsere gesamten Forderungen gegen den Besteller um mehr als 15%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

9.     Alle Preisangaben gelten ab vereinbartem Erfüllungsort und zuzüglich Verpackung, Fracht, Zoll und gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit nicht ausdrücklich in Textform etwas anderes vereinbart ist. Für die Preisberechnung sind allein die von uns, unserem Erfüllungsgehilfen und/oder unserem Frachtführer ermittelten Mengen, Gewichte und Stückzahlen maßgebend.

Bei Dauerlieferungsverträgen und bei allen nicht binnen fünf Werktagen auszuführenden Bestellungen gelten die jeweils am Liefertag gültigen Tagespreise, sofern nicht in Textform etwas anderes vereinbart ist. Entsprechendes gilt bei indexierten Preisen. 

Skonti werden nur in verkehrsüblicher Höhe gewährt und bedürfen unserer Zusage in Textform. Sie werden stets vom Nettowarenwert berechnet; Kostenpositionen wie Verpackung und Fracht sind nicht skontofähig.

Soweit nicht in Textform etwas anderes vereinbart ist, werden über übliche Skonti hinausgehende Rabatte und andere Nachlässe grundsätzlich nur für die jeweilige Lieferung eingeräumt. Aus der Gewährung eines Rabatts oder Nachlasses kann der Besteller also grundsätzlich keinen Anspruch auf die Rabattierung weiterer Lieferungen herleiten.

10.   Alle unsere Forderungen für Lieferungen und Leistungen sind sofort bei Lieferung rein netto Kasse fällig und bar oder per Überweisung zu bezahlen, soweit nicht in Textform etwas anderes vereinbart ist. Schecks, Wechsel, Kryptowährungen und ähnliche Finanzinstrumente werden grundsätzlich nicht akzeptiert. Sofern ausnahmsweise Schecks oder Lastschriften hereingenommen werden, geschieht dies immer erfüllungshalber und „Eingang vorbehalten“.

Falls wir im Einzelfall Kredit in irgendeiner Form einräumen (z.B. durch Zahlungsziele oder Ratenzahlung), sind wir berechtigt, unter Mitteilung des Kreditumfangs die Bonität des Bestellers bei der SCHUFA oder einer Auskunftei (z.B. Creditreform) abzufragen und die dabei erhobenen Daten bis zum vollständigen Ausgleich unserer Forderungen zu speichern.

Bei Überschreitung eines Zahlungsziels trotz Mahnung mit Fristsetzung sind wir berechtigt, alle Zahlungszielvereinbarungen fristlos zu kündigen und unsere Forderungen für alle erbrachten Lieferungen und Leistungen sofort fällig zu stellen. Alle Zahlungen des Bestellers werden nach §§ 366 Abs. 2, 367 BGB verrechnet; entgegenstehende Tilgungsbestimmungen des Bestellers gelten nicht.

11.   Gegenüber unseren Forderungen sind die Aufrechnung mit Gegenansprüchen und die Geltendmachung von Pfand­ oder Zurückbehaltungsrechten ausgeschlossen. Insbesondere kann der Besteller keine derartigen Gegenrechte aus Ansprüchen erheben, die ihm von einem Dritten abgetreten wurden.

12.   Die Abtretung von Ansprüchen des Bestellers gegen uns ist ausgeschlossen. Ausgenommen ist die Abtretung an ein deutsches Kreditinstitut zum Zwecke der Kreditsicherung, wenn der besicherte Kredit dem Betrieb des Bestellers gewährt ist. Zur Abtretung unserer Forderungen an einen Dritten sind wir nur zur Kreditsicherung und zum Inkasso berechtigt.

13.   Ändern sich nach Abschluss eines Belieferungsvertrages die für die Beurteilung der Bonität des Bestellers maßgeblichen Umstände nicht nur unerheblich oder werden uns Umstände bekannt, die die Einschätzung der Bonität des Bestellers negativ beeinflussen, können wir vor Ausführung der nächsten Lieferung zusätzliche bankübliche Sicherheiten oder Vorauszahlung verlangen. Werden die Sicherheiten oder die Vorauszahlung nicht binnen angemessener Frist erbracht, können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen; in diesem Fall sind Schadensersatzansprüche des Bestellers ausgeschlossen.

Im Falle des Rücktritts sind wir außerdem berechtigt, von unseren Rechten aus dem Eigentumsvorbehalt Gebrauch zu machen, insbesondere die Herausgabe noch unbezahlter Ware zu verlangen.

14.   Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware zumindest stichprobenweise zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind sofort nach Erhalt der Ware, versteckte Mängel sofort nach ihrer Entdeckung zu rügen. In jedem Fall ist uns Gelegenheit zu geben, binnen drei Werktagen die beanstandete Ware selbst oder durch einen Sachverständigen zu untersuchen. Wird die Ware trotz des Mangels verbraucht und/oder veräußert, muss der Besteller mindestens zwei Rückstellproben im Umfang von jeweils 1 kg nehmen und vorhalten. 

Wenn der Besteller einen Mangel nicht binnen drei Werktagen nach seiner Entdeckung in Textform rügt und die Ware oder die Rückstellproben für weitere drei Werktage zur Untersuchung durch uns oder einen Sachverständigen vorhält, verliert er alle Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche. 

Bei anderen Waren als Brenn-, Kraft- oder Schmierstoffen verlängern sich die vorstehenden Untersuchungs- und Rügefristen für beide Seiten auf 14 Kalendertage; § 193 BGB ist anzuwenden.

Der Besteller trägt die Beweislast für den Mangel, für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge und für die Ordnungsmäßigkeit der Probenentnahme.

15.   Für mangelhafte Ware liefern wir mangelfreien Ersatz. Der Besteller kann die Ersatzlieferung nur ablehnen und seine gesetzlichen Rechte geltend machen, wenn wir mit der Ersatzlieferung in Verzug sind oder wenn ein von uns zu vertretender wichtiger Grund vorliegt.

16.   Unsere Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt, beschränkt sich der Höhe nach aber auf den typischen und vorhersehbaren Schaden. 

17.   Für die Abrechnung der Liefermengen gelten die von den Zählwerken der Lieferfahrzeuge ermittelten Litermengen. Dabei wird das bei der Abgabetemperatur gemessene Volumen nach allgemein anerkannten Regeln der Technik auf das Volumen bei 15° C umgerechnet. Angaben über Gewichte sind annähernd und unverbindlich. Mehr­ oder Minderlieferungen von bis zu 10% sind, weil durch die Produkteigenschaften und das Fassungsvermögen der Fahrzeuge bestimmt, zulässig. Für eine bestimmte Eingangstemperatur haften wir nur bei schriftlicher Zusicherung und ungehindertem Transport.

18.   Bei zoll- und/oder steuerbegünstigter Ware obliegt es dem Besteller, die erforderlichen behördlichen Genehmigungen (insbesondere nach dem Energiesteuergesetz) beizubringen. Werden uns die Genehmigungen nicht nachgewiesen, können wir die anfallende Energiesteuer erheben und gegenüber den Steuerbehörden deklarieren oder die Belieferung ablehnen.

Wird energiesteuerbegünstigte Ware vom Besteller zweckwidrig verwendet (z.B. Heizöl als Dieselkraftstoff), so hat uns der Besteller von allen dadurch begründeten Ansprüchen Dritter (insbesondere der Zoll- und Steuerbehörden) vollständig freizustellen. Die Schadensersatzverpflichtung des Bestellers umfasst auch die Erstattung von uns gezahlter Energiesteuern sowie aller Rechtsverfolgungskosten aus zivilrechtlichen, verwaltungsrechtlichen, steuerrechtlichen und/oder strafrechtlichen Verfahren aller Art. 

19.   Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Weismain. Es gilt ausschließlich deutsches und zwingendes europäisches Recht; das internationale Kaufrecht gilt nicht. 

20.   Sollte eine Klausel dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies ihre Wirksamkeit im Übrigen nicht. Alle früheren AGB verlieren durch die Verwendung dieser AGB ihre Gültigkeit.

Weismain, den 20.12.2021                                                              Georg Ultsch Brenn- und Kraftstoff GmbH